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LMG NRW

§ 7 Zulassungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/7#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 9 ist ein Antrag auch in Textform möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/7#abs-2 (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/7#abs-3 (3) Für die Zulassung gelten § 26 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung und § 55 Absatz 1 bis 5 und 6 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 sowie § 56 des Medienstaatsvertrages entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/7#abs-4 (4) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

§ 6 § 8